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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Papiermaschinen-Systemtechnik GmbH

(Letztstand 20.06.2018)

1. Allgemeines

1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Papiermaschinen-Systemtechnik GmbH – kurz PMS - an ihren jeweiligen Vertragspartner (in der Folge kurz “der Käufer”) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für Folgegeschäfte, 

auch wenn im jeweiligen Einzelfall die Anwendung dieser Verkaufsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Hiervon abweichende Erklärungen des Käufers (gleichgültig, ob in Vertragsformblättern, Korrespondenz, Gegenentwürfen und dergleichen) sind unwirksam, wenn sie von PMS nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von PMS beim Käufer zustande.

2.2 Selbst wenn der Käufer etwa in seiner schriftlichen Bestellung oder in einer Gegenreaktion auf die PMS-Auftragsbestätigung auf anderslautende Vertragsbestimmungen (beispielsweise Einkaufsbedingungen des Käufers) verweisen sollte, gilt der Vertrag unbeschadet des Punktes 1 als ausschließlich zu diesen Verkaufsbedingungen abgeschlossen, wenn die PMS-Lieferung vom Käufer angenommen wird.

3. Preise

3.1 Die von PMS genannten Preise sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet sind.

3.2 Die Preise verstehen sich FCA Offenburg bzw. DAP benannter Ort (Incoterms 2010) inklusive Verpackung und ohne Umsatzsteuer.

4. Lieferzeit

4.1 Die Lieferfrist wird durch PMS in der Auftragsbestätigung festgelegt.

4.2 Die in der Auftragsbestätigung festgelegte Lieferfrist verlängert sich jedenfalls um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen (wie z.B. der Bestätigung von Zeichnungen, der Leistung einer Anzahlung etc.) aus diesem oder einem anderen Auftrag in Verzug ist.

4.3 Im Falle höherer Gewalt, nicht zu vertretender Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, Energie- und Rohstoffmangel und vergleichbarer Umstände verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, soweit die verzögernden Umstände erst nach Vertragsabschluss eintreten oder PMS bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt waren.

5. Versand

5.1 Der Versand erfolgt entsprechend der vereinbarten Incoterms 2010.

5.2 Die Auswahl des Spediteurs, des Transportmittels und des Transportweges sowie alle Begleitumstände (etwa Versicherung) wird PMS überlassen. 

5.3 Ist im jeweiligen Einzelfall vereinbart, dass die Ware erst nach Abruf des Käufers versendet oder vom Käufer abgeholt wird, so gilt Folgendes: Der Käufer hat die von PMS  

versandfertig gemeldete Ware binnen drei Werktagen abzurufen bzw. abzuholen, andernfalls sie auf Kosten und Gefahr des Käufers gelagert wird.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Zahlungsbedingungen 30 Tage ab Rechnungsdatum netto als vereinbart. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.

6.2 Bei Zahlungsverzug ist PMS berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung der Verzugszinsen 

ist das Fälligkeitsdatum der Rechnung maßgeblich.

6.4 Gerät der Käufer mit Teilzahlungen in Verzug, wird der gesamte aushaftende Kaufpreis sofort fällig.

6.5 Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet alle hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere auch die Kosten anwaltlicher Mahnung und Intervention, zu ersetzen.

6.6 Bei nach Versand des PMS-Angebotes eintretender Vermögensverschlechterung des Käufers (zum Beispiel Wechselprotest, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer etc.) kann PMS unbeschadet sonstiger Rechte die Lieferung von einem Akkreditiv, vorheriger Bezahlung oder ähnlicher Sicherheit abhängig machen. Ferner ist PMS berechtigt, in einem solchen Fall noch nicht fällige Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort geltend zu machen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer herrührender Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von PMS.

7.2 Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. 

Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder die Einräumung sonstiger Rechte an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PMS ist ausgeschlossen.

7.3 Der Käufer tritt hiermit sämtliche aus einer Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (etwa: Versicherungsleistung) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen in Höhe des Brutto- Fakturenbetrages im Voraus an PMS ab. PMS ist ermächtigt, die Forderungen selbst einzuziehen.

7.4 PMS ist berechtigt, die im vorbehaltenen Eigentum stehenden Waren herauszuverlangen, wenn sich der Käufer mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber PMS in Verzug befindet.

7.5 Bei Zahlungsverzug des Käufers kann PMS die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware widerrufen.

8. Gewährleistung/Garantie

8.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware sofort nach Eingang zu untersuchen und PMS alle Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Die behaupteten Mängel sind dabei genau zu bezeichnen. Gibt es gesonderte Garantiebestimmungen (etwa im Angebot), so tritt die Garantiefrist an die Stelle der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Lieferung.

8.2 Im Gewährleistungs- bzw. Garantiefall beschränken sich die Rechte des Käufers auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Eine Preisminderung oder eine Aufhebung des Vertrages wird ausgeschlossen.

8.3 Enthält ein Angebot oder eine gesonderte PMS-Urkunde andere Gewährleistungs- / Garantiebestimmungen, so gelten für alle allfälligen Mängel der von PMS gelieferten Produkte jene gesonderten Bestimmungen gemeinsam mit diesen Verkaufsbedingungen.

9. Haftung, Schadenersatzansprüche

9.1 Für Abmessungen und Toleranzen haftet PMS nur, wenn dem Auftrag eine vom Käufer bestätigte Zeichnung zugrunde gelegt wurde.

9.2 Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für reine Vermögensschäden (insbesondere Produktionsausfall) wird gänzlich ausgeschlossen, das gilt insbesondere auch für Mängelfolgeschäden (insbesondere Folgeschäden an der Maschine oder an Ausrüstungen sowie wirtschaftliche Folgeschäden).

9.3 Der Käufer hat die Montage fachgerecht durchzuführen bzw. durch PMS vornehmen zu lassen. Andernfalls haftet PMS für allfällige Mängel der vertragsgegenständlichen Produkte oder daraus resultierender Schäden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nicht.

10. Schutzrechte

10.1 Der Käufer wird PMS binnen 8 Tagen informieren, falls er Kenntnis von angeblichen Verletzungen von Schutzrechten durch PMS erlangt.

10.2 Entwürfe, Muster, Modelle von PMS und dergleichen gelten als geistiges Eigentum und dürfen vom Käufer weder nachgeahmt noch in einer anderen Weise zur Nachbildung verwendet werden oder an Dritte weitergegeben werden. Jeder Vorstoß dagegen macht den Käufer schadenersatzpflichtig für Vermögensschaden, immateriellen Schaden und entgangenen Gewinn.

11. Aufrechnung und Zurückbehaltung

11.1 Der Käufer darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Käufer nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Gerichtsstand, Rechtswahl

12.1 Gerichtsstand ist ausschließlich Offenburg, Deutschland. PMS kann jedoch ihre Ansprüche gegen den Käufer vor anderen zuständigen Gerichten geltend machen. Der Käufer ist verpflichtet, PMS sämtliche mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche verbundenen Kosten (Anwalts-, Gerichts-, Übersetzungskosten) zu ersetzen und nicht nur jene, die nach der jeweiligen Prozessordnung ersatzfähig sind.

12.2 Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13. Teilunwirksamkeit

13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Vertragspartnern gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.